Executive Masterstudiengang Philosophie Politik Wirtschaft
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Zugangsvoraussetzungen

Berufserfahrung

Sie sind seit mindestens zwei Jahren in Wirtschaft oder Verwaltung, in politischen Parteien oder Verbänden, in öffentlichen Institutionen oder in den Medien tätig. Ihre Berufserfahrung befähigt Sie, theoretische Inhalte kritisch zu reflektieren und zu diskutieren.

Hochschulabschluss

Vor Ihrer beruflichen Tätigkeit haben Sie ein Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen. Dabei spielt die Fachrichtung keine Rolle. Wichtig ist vielmehr, dass Sie ein Qualifikationsniveau von 240 ECTS-Punkten nachweisen können. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es sich bei Ihrem ersten Studium um ein Vollzeitstudium handelt und die Regelstudienzeit auf 8 Semester festgelegt ist.

Ergänzende Hinweise zur Feststellung des Qualifikationsniveaus

Wenn Sie mit Ihrem ersten Hochschulabschluss kein Qualifikationsniveau von 240 ECTS-Punkten nachweisen können, gibt es zwei Möglichkeiten, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen:

Sie haben freiwillig zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen erbracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie diese zusätzlichen Leistungen während Ihres ersten Hochschulstudiums erbracht haben oder danach. Sie können diese Leistungen sogar in einem anderen Studienfach erworben haben und Sie müssen dieses andere Studium auch nicht abgeschlossen haben. Sie erbingen den Nachweis in der Regel durch Vorlage von Scheinen oder eines Transcripts.

Eine zweite Möglichkeit, ein Qualifikationsniveau von 240 ECTS-Punkten nachzuweisen, besteht im Nachweis zusätzlicher Berufserfahrung. Bei dieser Berufserfahrung kommt es darauf an, in welchem Ausmaß Sie im Zuge Ihrer Berufstätigkeit daran beteiligt waren oder sind, komplexe Entscheidungen oder Führungsaufgaben vorzubereiten, umzusetzen, zu vertreten oder darüber zu berichten. Sie erbringen den Nachweis in diesem Fall durch einen schriftlichen Bericht. Dieser Bericht ist Teil Ihrer Bewerbungsunterlagen und Grundlage für eine zusätzliche mündliche Prüfung. Diese zusätzliche mündliche Prüfung findet in der Regel in zeitlichem Zusammenhang mit dem Auswahlgespräch statt. Legen Sie den Bericht daher bitte vor dem Termin des Auswahlgesprächs vor. Da es diese zusätzliche mündliche Prüfung gibt, können Sie sich beim Bericht auf einen Umfang von 1-2 Seiten beschränken. Ziel der mündlichen Prüfung ist es, den Eindruck des Berichts zu vervollständigen und zu verifizieren.

Einzelheiten finden Sie in der Satzung über das Eignungsverfahren und über die Prüfung der Eingangsqualifikation. Die für die Feststellung des Qualifikationsniveaus entscheidenden Regelungen finden Sie in § 9. In Abs. 2 Satz 1 finden Sie dort einen Katalog, anhand welcher Kriterien das Qualifikationsniveau festgestellt wird. Sie können diesen Katalog zugrunde legen, wenn Sie in einem Bericht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammenfassen, in welchem Ausmaß Sie im Zuge Ihrer Berufstätigkeit daran beteiligt waren oder sind, komplexe Entscheidungen oder Führungsaufgaben vorzubereiten, umzusetzen, zu vertreten oder darüber zu berichten.


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